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   RG, 07.06.1923 - III 341/23   

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https://dejure.org/1923,546
RG, 07.06.1923 - III 341/23 (https://dejure.org/1923,546)
RG, Entscheidung vom 07.06.1923 - III 341/23 (https://dejure.org/1923,546)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1923 - III 341/23 (https://dejure.org/1923,546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein dem § 33 Abs. 1 BetriebsräteG. zuwider nur vom Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll schon Urkunde oder bloßer Entwurf? 2. Kann Herausreißen der Niederschrift aus dem Protokollbuch Unterdrückung im Sinn des § 274 Nr. 1 StGB. sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    ... Auch im Falle des § 274 Nr. 1 ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb die offene Gewalt, wenn sie dazu dient, eine Urkunde der Benutzung des Berechtigten in ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke zu entziehen, mit Straflosigkeit privilegiert sein sollte"; 7.6.1923 - III 341/23 - RGSt 57, 310, 312: "Ein dauerndes Vorenthalten oder eine besondere Heimlichkeit, z.B. Verstecken, getrenntes Aufbewahren usw. setzt das Merkmal der Unterdrückung überhaupt nicht mit Notwendigkeit voraus (...)".S. dazu bereits RG22.1.1880 - 40/80 - RGSt 1, 159, 160: "Die Unterdrückung besteht darin, dass die Urkunde der Benutzung seitens des Verletzten entzogen oder vorenthalten wird ..."; ... .; s. deutlich dann RG29.12.1891 - 3532/91 - RGSt 22, 283, 284: "Dem ersten Richter kann nicht zugegeben werden, dass in dem Begriffe 'Unterdrückung' nach seiner sprachlichen Bedeutung zugleich der Begriff einer gewissen Heimlichkeit enthalten sei.

    ... Auch im Falle des § 274 Nr. 1 ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb die offene Gewalt, wenn sie dazu dient, eine Urkunde der Benutzung des Berechtigten in ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke zu entziehen, mit Straflosigkeit privilegiert sein sollte"; 7.6.1923 - III 341/23 - RGSt 57, 310, 312: "Ein dauerndes Vorenthalten oder eine besondere Heimlichkeit, z.B. Verstecken, getrenntes Aufbewahren usw. setzt das Merkmal der Unterdrückung überhaupt nicht mit Notwendigkeit voraus (...)".

    ... Auch im Falle des § 274 Nr. 1 ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb die offene Gewalt, wenn sie dazu dient, eine Urkunde der Benutzung des Berechtigten in ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke zu entziehen, mit Straflosigkeit privilegiert sein sollte"; 7.6.1923 - III 341/23 - RGSt 57, 310, 312: "Ein dauerndes Vorenthalten oder eine besondere Heimlichkeit, z.B. Verstecken, getrenntes Aufbewahren usw. setzt das Merkmal der Unterdrückung überhaupt nicht mit Notwendigkeit voraus (...)".

  • OLG Düsseldorf, 05.09.1980 - 1 Ws 419/80
    Entsprechend unterdrückt eine Urkunde nur derjenige, der sie der Benutzung durch den Berechtigten zu Beweiszwecken entzieht (RGSt 57, 310, [312 m.w. Nachw.]; BGHSt 29, 129 = NJW 1980, 1174; Dreher-Tröndle, a.a.O., § 274 Rdnr. 5).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 707/52

    Rechtsmittel

    Hierzu würde genügen, dass die Urkunde der Benutzung durch den Verletzten oder einen zur Kenntnisnahme Berechtigten, wenn auch nur vorübergehend, entzogen und vorenthalten wird (RGSt 57, 310).
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